Fahrbare Feuerlöscher
Fahrbare Feuerlöscher können gem. ASR A2.2 eine Maßnahme bei erhöhter Brandgefährdung darstellen. Einsatz und Anzahl von fahrbaren Feuerlöschern wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (gem. § 3 Arbeitsstättenverordnung, ASR A2.2) festgelegt. Soll, z.B. aus Gründen der Trinkwasserreinhaltung, ein Wandhydrant gem. ASR A2.2 durch einen fahrbaren Löscher ersetzt werden, so sollte der fahrbare Löscher auch mindestens die anrechenbaren Löschmitteleinheiten von 27 LE erfüllen. Diese Leistung 27 LE wird von sämtlichen fahrbaren Jockel-Schaum- und Pulver-Löschgeräten ab 50 l /kg weit übertroffen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind geeignetes Löschmittel und Löschmittelmenge zur Kompensation eines Wandhydranten zu ermitteln.
Einsatzbereiche:
z.B. Industriebetriebe
Größen: 50 kg und Liter